Georgiens Agenten Gesetzestext auf Deutsch

Georgisches Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflüsse

Artikel 1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

  1. Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Subjekten als Organisationen, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten, und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Transparenz der Aktivitäten solcher Organisationen, um die Transparenz ausländischer Einflüsse sicherzustellen.
  2. Dieses Gesetz schränkt die Tätigkeit von Subjekten, die auf Grundlage dieses Gesetzes als Organisationen registriert sind, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten, nicht ein.

Artikel 2. Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt

  1. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt:

a) Eine nicht unternehmerische (gemeinnützige) juristische Person, die nicht von einer Verwaltungsbehörde gegründet wurde, die keine nationale Sportföderation Georgiens gemäß dem Gesetz „Über den Sport“ oder eine Blutbank gemäß dem Gesetz Georgiens „Über die Qualität und Sicherheit von menschlichem Blut und seinen Komponenten“ ist und deren Einkommensquelle zu mehr als 20% in einem Kalenderjahr ausländische Kräfte sind;

b) Ein Rundfunkveranstalter gemäß dem georgischen Gesetz „Über die Rundfunkveranstaltung“, dessen nicht-kommerzielle Einkommensquelle zu mehr als 20% in einem Kalenderjahr aus ausländischen Kräften stammt;

c) Eine juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen ein gedrucktes Massenmedium in Georgien besitzt und deren nicht-kommerzielle Einkommensquelle zu mehr als 20% in einem Kalenderjahr aus ausländischen Kräften stammt;

d) Eine juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen eine Internet-Domain oder ein Internet-Hosting zur Verbreitung von Informationen in der georgischen Staatssprache besitzt oder nutzt und deren nicht-kommerzielle Einkommensquelle zu mehr als 20% in einem Kalenderjahr aus ausländischen Kräften stammt.

  1. Für die Zwecke dieses Artikels ist Einkommen ein Geldbetrag oder ein materieller Vorteil in Form eines anderen Wertes (jede bewegliche oder unbewegliche Sache). Der Wert des Einkommens, das nicht in Geld besteht, wird für die Zwecke dieses Artikels zu seinem Marktpreis berechnet.
  2. Für die Zwecke des ersten Absatzes dieses Artikels gilt als Einkommen eines entsprechenden Subjekts, wenn ihm ein Geldbetrag übergeben wurde oder es Eigentümer oder Nutznießer eines materiellen Vorteils (jeder beweglichen oder unbeweglichen Sache) geworden ist.
  3. Für die Zwecke des ersten Absatzes dieses Artikels gilt die Einkommensquelle eines entsprechenden Subjekts als ausländische Kraft, wenn:

a) Das betreffende Subjekt das Einkommen direkt oder indirekt von einer ausländischen Kraft erhalten hat;

b) Das betreffende Subjekt das Einkommen direkt oder indirekt von einer juristischen Person erhalten hat, die das Einkommen direkt oder indirekt von einer ausländischen Kraft erhalten hat;

c) Die Einkommensquelle nicht identifiziert ist.

Artikel 3. Ausländische Kraft

Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine ausländische Kraft:

a) Ein Bestandteil des Regierungssystems eines ausländischen Staates;

b) Eine natürliche Person, die nicht Bürger Georgiens ist;

c) Eine juristische Person, die nicht auf Grundlage der georgischen Gesetzgebung gegründet wurde;

d) Eine organisatorische Einheit (einschließlich Stiftung, Verein, Gesellschaft, Verband oder andere Organisation) oder eine andere Art von Vereinigung von Personen, die auf Grundlage des Rechts eines ausländischen Staates und/oder des internationalen Rechts gegründet wurde.

Artikel 4. Registrierung eines Subjekts als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt

1. Ein Subjekt, das die in Artikel 2 dieses Gesetzes festgelegten Kriterien für eine Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, erfüllt, ist verpflichtet, im Januar des folgenden Kalenderjahres nach Erfüllung dieser Kriterien einen schriftlichen Antrag in materieller Form auf Registrierung als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, beim Nationalen Agentur für das öffentliche Register, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Zuständigkeitsbereich des georgischen Justizministeriums, über das Haus der Justiz zu stellen. In diesem Fall ist die Agentur verpflichtet, innerhalb von zwei Arbeitstagen den entsprechenden Zugang zu der Website bereitzustellen, damit das Subjekt den Antrag auf Registrierung als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt (im Folgenden „Antrag“), elektronisch in der vom georgischen Justizminister festgelegten Form ausfüllen und der Agentur vorlegen kann.

2. Das Subjekt ist verpflichtet, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zugang zur entsprechenden Website den Antrag elektronisch in der vom georgischen Justizminister festgelegten Form auszufüllen und der Agentur vorzulegen.

3. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Antrag, der gleichzeitig seine Finanzdeklaration darstellt, folgende Informationen (sofern vorhanden) anzugeben:

a) Identifikationsdaten des Antragstellers;

b) Adresse des Antragstellers;

c) Adresse der Website des Antragstellers;

d) Informationen über die Quellen, Beträge und Zwecke aller während des vorhergehenden Kalenderjahres vom Antragsteller erhaltenen Geldbeträge und anderen materiellen Vorteile;

e) Informationen über die Beträge und Zwecke aller während des vorhergehenden Kalenderjahres vom Antragsteller ausgegebenen Geldbeträge;

f) Datum des Ausfüllens des Antrags.

4. Ein vom georgischen Justizministerium befugter Vertreter ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach seiner Einreichung bei der Agentur zu prüfen und zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat dieser Vertreter das Recht, gemäß dem Gesetz die erforderlichen Informationen einzuholen, einschließlich der im Unterabschnitt „b“ des Artikels 3 des georgischen Gesetzes „Über den Schutz personenbezogener Daten“ vorgesehenen Daten, anderer personenbezogener Daten und Informationen, die Geheimnisse enthalten (mit Ausnahme von Staatsgeheimnissen im Sinne der georgischen Gesetzgebung). Alle Personen, Behörden, Organisationen oder Einrichtungen, die vom befugten Vertreter des georgischen Justizministeriums zur Vorlage dieser Informationen aufgefordert werden, sind verpflichtet, ihm unverzüglich die ihnen vorliegenden Informationen vorzulegen. Wenn der Antragsteller die in Artikel 2 dieses Gesetzes festgelegten Kriterien für eine Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, erfüllt und der Antrag korrekt und vollständig ausgefüllt ist, ist die Agentur verpflichtet, den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des Antrags als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, zu registrieren und ihn im Register der Organisationen, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten, zu erfassen. Wenn der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt ist, setzt die Agentur dem Antragsteller eine Frist von 10 Arbeitstagen zur Behebung des Mangels. Der Antragsteller ist verpflichtet, den Mangel innerhalb dieser Frist zu beheben. Wenn der Antragsteller die in Artikel 2 dieses Gesetzes festgelegten Kriterien für eine Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, erfüllt, ist die Agentur verpflichtet, den Antragsteller innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablauf dieser Frist als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, zu registrieren und ihn im Register der Organisationen, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten, zu erfassen.

5. Für die Registrierung eines Subjekts als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, und die Erfassung im Register der Organisationen, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten, wird keine Gebühr erhoben.

6. Die Regeln für die Registrierung eines Subjekts als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, und die Führung des Registers der Organisationen, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten, sowie das Antragsformular werden vom georgischen Justizminister festgelegt.

Artikel 5. Sicherstellung der Öffentlichkeit von Anträgen, anderen relevanten Dokumenten und dem Register der Organisationen, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten

1. Der Antrag und die im ersten Absatz von Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehene Erklärung sind öffentlich. Die Agentur ist verpflichtet, unmittelbar nach der Registrierung eines Subjekts als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, den Antrag, die im ersten Absatz von Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehene Erklärung, gegebenenfalls auch die geltende Satzung dieses Subjekts, andere Gründungsdokumente und den letzten Auszug aus dem öffentlichen Register über dieses Subjekt auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu machen.

2. Die im Register der Organisationen, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten, eingetragenen Informationen sind öffentlich. Die Agentur ist verpflichtet, deren Veröffentlichung auf der entsprechenden Website sicherzustellen und öffentlich zugänglich zu machen.

Artikel 6. Jährliche Finanzdeklaration

1. Ein Subjekt, das als Organisation registriert ist, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, ist verpflichtet, im Januar jedes Folgejahres nach der Registrierung als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, eine Finanzdeklaration elektronisch in der vom georgischen Justizminister festgelegten Form auszufüllen und der Agentur vorzulegen. Dieses Subjekt muss in der Finanzdeklaration die im dritten Absatz von Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Informationen korrekt und vollständig für das vorangegangene Jahr angeben. Ein vom georgischen Justizministerium befugter Vertreter ist verpflichtet, die Finanzdeklaration innerhalb von 30 Arbeitstagen nach ihrer Einreichung bei der Agentur zu prüfen und zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat dieser Vertreter das Recht, gemäß dem Gesetz die erforderlichen Informationen einzuholen, einschließlich der im Unterabschnitt „b“ des Artikels 3 des georgischen Gesetzes „Über den Schutz personenbezogener Daten“ vorgesehenen Daten, anderer personenbezogener Daten und Informationen, die Geheimnisse enthalten (mit Ausnahme von Staatsgeheimnissen im Sinne der georgischen Gesetzgebung). Alle Personen, Behörden, Organisationen oder Einrichtungen, die vom befugten Vertreter des georgischen Justizministeriums zur Vorlage dieser Informationen aufgefordert werden, sind verpflichtet, ihm unverzüglich die ihnen vorliegenden Informationen vorzulegen. Wenn die Finanzdeklaration unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt ist, setzt die Agentur dem einreichenden Subjekt eine Frist von 10 Arbeitstagen zur Behebung des Mangels. Das Subjekt ist verpflichtet, den Mangel innerhalb dieser Frist zu beheben.

2. Die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehene Finanzdeklaration und die darin enthaltenen Informationen sind öffentlich. Die Agentur ist verpflichtet, die Veröffentlichung der Finanzdeklaration auf der entsprechenden Website sicherzustellen und öffentlich zugänglich zu machen.

3. Die Regeln für die Einreichung der in diesem Artikel vorgesehenen Finanzdeklaration sowie das Formular für die Finanzdeklaration werden vom georgischen Justizminister festgelegt.

Artikel 7. Annullierung der Registrierung eines Subjekts als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt

1. Ein Subjekt, das als Organisation registriert ist, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, aber nach den Daten (Umständen) des vorhergehenden Kalenderjahres die in Artikel 2 dieses Gesetzes festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, hat das Recht, bei der Vorlage der nach Artikel 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Finanzdeklaration, einen begründeten schriftlichen Antrag in materieller Form an das georgische Justizministerium zu richten und die Annullierung seiner Registrierung als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, zu verlangen. In diesem Fall trifft ein vom georgischen Justizministerium befugter Vertreter, nach ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung der Angelegenheit, innerhalb von 30 Arbeitstagen die entsprechende Entscheidung. Zu diesem Zweck hat der vom georgischen Justizministerium befugte Vertreter das Recht, gemäß dem Gesetz die erforderlichen Informationen einzuholen, einschließlich der im Unterabschnitt „b“ des Artikels 3 des georgischen Gesetzes „Über den Schutz personenbezogener Daten“ vorgesehenen Daten, anderer personenbezogener Daten und Informationen, die Geheimnisse enthalten (mit Ausnahme von Staatsgeheimnissen im Sinne der georgischen Gesetzgebung). Alle Personen, Behörden, Organisationen oder Einrichtungen, die vom befugten Vertreter des georgischen Justizministeriums zur Vorlage dieser Informationen aufgefordert werden, sind verpflichtet, ihm unverzüglich die ihnen vorliegenden Informationen vorzulegen.


HINWEIS / Nachtrag den 3b Datenschutzgesetz findet Ihr ganz unten im Dokument angehängt.

2. Im Falle einer Entscheidung über die Annullierung der Registrierung eines Subjekts als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, ist die Agentur verpflichtet, dieses Subjekt unverzüglich aus dem Register der Organisationen, die Interessen ausländischer Kräfte vertreten, auszutragen und die zuvor auf der entsprechenden Website veröffentlichten Informationen und Dokumente über dieses Subjekt gemäß diesem Gesetz zu löschen.

3. Die im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehene Entscheidung ist öffentlich und wird auf der entsprechenden Website veröffentlicht.

4. Die Regeln für die Annullierung der Registrierung eines Subjekts als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, werden vom georgischen Justizminister festgelegt.

Artikel 8. Überwachung

1. Ein vom georgischen Justizministerium befugter Vertreter hat das Recht, jederzeit eine Überwachung durchzuführen – eine ordnungsgemäße Untersuchung und Prüfung – um eine Organisation zu identifizieren, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, oder um die Erfüllung einer Anforderung dieses Gesetzes zu überprüfen.

2. Die Grundlage für den Beginn der Überwachung ist:

a) Die Entscheidung eines vom georgischen Justizministerium befugten Vertreters;

b) Eine schriftliche Erklärung, die dem georgischen Justizministerium vorgelegt wird und relevante Informationen über eine bestimmte Organisation enthält, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt.

3. Um die Überwachung durchzuführen, hat ein vom georgischen Justizministerium befugter Vertreter das Recht, gemäß dem Gesetz die erforderlichen Informationen einzuholen, einschließlich der im Unterabschnitt „b“ des Artikels 3 des georgischen Gesetzes „Über den Schutz personenbezogener Daten“ vorgesehenen Daten, anderer personenbezogener Daten und Informationen, die Geheimnisse enthalten (mit Ausnahme von Staatsgeheimnissen im Sinne der georgischen Gesetzgebung). Alle Personen, Behörden, Organisationen oder Einrichtungen, die vom befugten Vertreter des georgischen Justizministeriums zur Vorlage dieser Informationen aufgefordert werden, sind verpflichtet, ihm unverzüglich die ihnen vorliegenden Informationen vorzulegen.

4. Eine Überwachung desselben Subjekts kann nur alle sechs Monate durchgeführt werden.

5. Wenn durch die Überwachung festgestellt wird, dass ein Subjekt die in Artikel 2 dieses Gesetzes festgelegten Kriterien für eine Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, erfüllt, sich aber der Registrierung als solche Organisation entzogen hat, registriert die Agentur dieses Subjekt auf Grundlage der Aufforderung eines vom georgischen Justizministerium befugten Vertreters als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt. Die Registrierung als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, befreit dieses Subjekt nicht von der in Absatz 1 von Artikel 9 dieses Gesetzes vorgesehenen Verantwortung. In diesem Fall ist das Subjekt verpflichtet, innerhalb von 10 Arbeitstagen den Antrag gemäß den Anforderungen dieses Gesetzes auszufüllen und der Agentur vorzulegen.

6. Die Regeln für die Überwachung werden vom georgischen Justizminister festgelegt.

Artikel 9. Verantwortlichkeit und Verfahrensfragen

1. Die Vermeidung der Registrierung als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, oder die Nichtvorlage der in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Finanzdeklaration innerhalb der in demselben Artikel festgelegten Frist –

zieht eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 Lari nach sich.

2. Die Nichterfüllung der Anforderungen des zweiten Absatzes von Artikel 4 dieses Gesetzes, die Nichterfüllung der Pflicht zur Beseitigung von Mängeln gemäß dem vierten Absatz von Artikel 4 oder dem ersten Absatz von Artikel 6 dieses Gesetzes oder die Nichterfüllung der Pflicht zur Ausfüllung und Vorlage des Antrags gemäß dem fünften Absatz von Artikel 8 dieses Gesetzes –

zieht eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 Lari nach sich.

3. Die Fortsetzung der im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Handlung innerhalb eines Monats nach Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe für dieselbe Handlung –

zieht eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Lari nach sich.

4. Die Nichtvorlage der vom georgischen Justizministerium befugten Person gemäß diesem Gesetz angeforderten Informationen –

zieht eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Lari nach sich.

5. Die im Rahmen dieses Artikels vorgesehene Verwaltungsübertretung wird von einer vom georgischen Justizministerium befugten Person geprüft, die ein Protokoll über die Verwaltungsübertretung erstellt und die entsprechende Verwaltungsstrafe verhängt. Bei Begehung dieser Verwaltungsübertretung wird das Verfahren gemäß dem georgischen Gesetz über Verwaltungsübertretungen und anderen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.

6. Die Auferlegung der im Rahmen dieses Artikels vorgesehenen Verantwortung auf das entsprechende Subjekt befreit es nicht von der Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes.

7. Die im Rahmen dieses Artikels vorgesehene Verantwortung kann einem Subjekt, das die entsprechende Verwaltungsübertretung begangen hat, nur innerhalb von sechs Jahren nach Begehung dieser Verwaltungsübertretung auferlegt werden.

8. Eine Anfechtung eines Rechtsakts, der auf Grundlage dieses Gesetzes und/oder eines im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen untergesetzlichen normativen Akts erlassen wurde, setzt dessen Gültigkeit nicht außer Kraft.

Artikel 10. Übergangsbestimmungen

1. Innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes:

a) müssen die zuständigen Organe/Beamten die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen untergesetzlichen Rechtsakte erlassen und die Übereinstimmung der entsprechenden untergesetzlichen Rechtsakte mit diesem Gesetz sicherstellen;

b) müssen das georgische Justizministerium und die Agentur die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen vorbereitenden materiell-technischen und sonstigen Maßnahmen ergreifen.

2. Ein Subjekt, das gemäß den Daten (Umständen) von 2023 die in Artikel 2, Absatz 1 dieses Gesetzes festgelegten Kriterien für eine Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, erfüllt, ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Absatzes über das Haus der Justiz, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen schriftlichen Antrag in materieller Form auf Registrierung als Organisation, die Interessen ausländischer Kräfte vertritt, bei der Agentur einzureichen. Danach werden die in Artikel 4 dieses Gesetzes festgelegten Verfahren durchgeführt.

Artikel 11. Inkrafttreten des Gesetzes

1. Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 9 und Absatz 2 von Artikel 10, sofort nach der Veröffentlichung in Kraft.

2. Die Artikel 1 bis 9 und Absatz 2 von Artikel 10 dieses Gesetzes treten 60 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Vorsitzender des georgischen Parlaments: Shalva Papuashvili

Tiflis,

28. Mai 2024

N4194-XIVმს-Xმპ


Nachtrag 3B  Datenschutzgesetz

b) Daten besonderer Kategorie – Daten, die sich auf die rassische oder ethnische Zugehörigkeit einer natürlichen Person, politische Ansichten, religiöse, philosophische oder andere Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, den Status einer Person als Angeklagter, Verurteilter, Freigesprochener oder Opfer in einem Strafverfahren, Verurteilungen, Vorstrafen, Abweichungen, die Anerkennung als Opfer von Menschenhandel (Trafficking) oder von Straftaten gemäß dem georgischen Gesetz „Über die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und/oder häuslicher Gewalt, den Schutz und die Unterstützung der Opfer“, Inhaftierung und Strafvollzug sowie biometrische und genetische Daten beziehen, die zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden.